Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Web-Barrierefreiheit 2025.
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EU-Richtlinie 2019/882) und tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft. Es soll sicherstellen, dass bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen – darunter auch Websites und Apps – für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind, insbesondere für Menschen mit Behinderungen. Im Folgenden der aktuelle Stand und die wichtigsten Punkte zur Web-Barrierefreiheit nach BFSG, mit Fokus auf Unternehmen (inkl. Shop-Betreiber) sowie selbständige Berufsgruppen wie Ärzte und Anwälte.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich betroffen sind alle Anbieter, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) anbieten, soweit diese im Gesetz genannt sind. Dazu zählen insbesondere:
- Online-Dienste für Verbraucher: „Jede Website oder App, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt – vom Online-Shop bis zur Terminbuchung – fällt unter das BFSG.“
Ein Beispiel ist ein Online-Shop, Buchungs- oder Ticket-Portal. Aber auch eine Arztpraxis-Website mit Online-Terminvergabe oder eine Kanzlei-Website mit Mandatsanfrageformular kann als elektronischer Geschäftsverkehr gelten. Solche Angebote müssen die BFSG-Vorgaben erfüllen, sofern keine Ausnahme greift (siehe Ausnahmen). - Hersteller, Importeure und Händler der relevanten Verbraucher-Produkte (z.B. Smartphones, Computer, E-Book-Reader, Geldautomaten). Sie müssen sicherstellen, dass diese Produkte barrierefrei in Verkehr gebracht werden.
- Dienstleister der im Gesetz genannten Services: u.a. elektronische Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen (z.B. Online-Banking), Personenverkehrsdienste und E-Commerce-Dienstleistungen (Online-Handel). Klassische Websites, über die Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden können – etwa Webshops, Buchungsplattformen, aber auch Online-Terminvereinbarungen oder Kontaktformulare – gehören dazu.
Nicht betroffen sind rein private Websites ohne gewerblichen Hintergrund sowie rein geschäftliche B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Unternehmen, die nur an andere Firmen verkaufen, unterliegen also nicht dem BFSG – es wird allerdings empfohlen, dies klar kenntlich zu machen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Nicht betroffen sind rein private Websites ohne gewerblichen Hintergrund sowie rein geschäftliche B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Unternehmen, die nur an andere Firmen verkaufen, unterliegen also nicht dem BFSG – es wird allerdings empfohlen, dies klar kenntlich zu machen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das BFSG sieht bestimmte Ausnahmen vor, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden:
- Kleinstunternehmen: Anbieter digitaler Dienstleistungen mit weniger als 10 Beschäftigten und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz sind von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen. Diese Ausnahme gilt z.B. für viele kleinere Praxen oder Kanzleien. Ein einzelner Arzt oder Anwalt mit kleinem Team muss seine Website formal nicht zwingend barrierefrei gestalten, solange er unter den Schwellenwerten bleibt. (Achtung: Diese Kleinstunternehmen-Ausnahme betrifft nur Dienstleistungen; Verbraucherprodukte müssen auch von Kleinstanbietern barrierefrei angeboten werden, falls sie unter das BFSG fallen). Unternehmen, die sich auf die Kleinstunternehmer-Regel berufen, sollten die Kriterien erfüllen und dies gegenüber der Marktüberwachungsbehörde auf Nachfrage nachweisen können.
- Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Änderung: Kann ein Unternehmen darlegen, dass die vollständige Umsetzung der Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung bedeuten würde oder die wesentliche Natur des Produkts/der Dienstleistung verändern würde, kann es im Ausnahmefall von den Anforderungen ganz oder teilweise befreit werden. Diese Ausnahme ist eng auszulegen und muss sorgfältig begründet und dokumentiert werden. Der Anbieter muss eine Selbstbewertung vornehmen, die Gründe schriftlich festhalten und ggf. der Aufsichtsbehörde mitteilen.
Beispiel: Ein kleiner Online-Shop mit 5 Mitarbeitern (Kleinstunternehmen) muss seine Website nicht zwingend barrierefrei umbauen. Verkauft derselbe Shop allerdings ein barrierefreiheitsrelevantes Produkt (etwa technische Geräte wie Smartphones, E-Book-Reader), so muss dieses Produkt selbst die Anforderungen erfüllen – Größere Shops oder Dienstleister ohne Kleinstunternehmer-Status dagegen müssen ihre Webseiten anpassen.
Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?
Digitale Angebote im Anwendungsbereich des BFSG müssen ab 28.06.2025 barrierefrei gestaltet sein. Die konkreten Anforderungen richten sich nach der europäischen Norm EN 301 549, welche im Webbereich auf die internationalen WCAG 2.1 Richtlinien (Level AA) verweist. Das heißt, Websites und Apps müssen die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA erfüllen (Level AA ist gesetzlich gefordert). Im Wesentlichen bedeutet das: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein (die vier Prinzipien der Barrierefreiheit). Konkret sind u.a. folgende Anforderungen vorgeschrieben:
- Technische Barrierefreiheit: Die Website/App muss so entwickelt sein, dass Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können. Beispielsweise sollte die Wahrnehmung von Inhalten über mehrere Sinneskanäle möglich sein (z.B. visuelle Inhalte auch über Vorlesen oder Braille erfassbar).
- Einhaltung anerkannter Standards: Die Vorgaben der EN 301 549 (und damit WCAG 2.1 AA) sind einzuhalten. Dazu gehören Anforderungen an Layout, Navigation, Medien, Formulare etc. (siehe Maßnahmen unten).
- Barrierefreiheitserklärung: Unternehmen müssen auf ihrer Website eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen. Diese soll darlegen, welche Teile des Online-Angebots barrierefrei sind, welche ggf. (noch) nicht vollständig barrierefrei sind, und wie Barrierefreiheit sichergestellt wird. Die Erklärung sollte auch enthalten, warum evtl. bestimmte Aspekte nicht umgesetzt werden konnten.
- Feedback-Möglichkeit: Es muss eine Kontaktmöglichkeit geben, über die Nutzer auf Barrieren hinweisen oder Hilfe anfordern können. Dies kann etwa ein spezielles Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse für Barrierefreiheitsfeedback sein. Unternehmen sind verpflichtet, auf solche Meldungen zu reagieren.
- Zusatzanforderungen je nach Dienstleistung: Einige Dienstleistungen haben spezifische Pflichten. Beispiel Online-Shop: Hier muss der gesamte Bestellprozess barrierefrei sein – von Produktrecherche über Kundenkonto/Anmeldung bis zur Bezahlung. Zudem muss der Shop Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitstellen. Ähnliches gilt für andere Services (z.B. bei E-Book-Plattformen müssen die E-Books selbst zugänglich sein etc.).
Beispiel: Ein großer Online-Shop für Endverbraucher muss seine Website bis Juni 2025 so überarbeiten, dass alle Funktionen – Navigation, Produktsuche, Filter, Anmeldung, Warenkorb, Checkout und Zahlung – mit assistiven Technologien bedienbar sind. Formularfelder für Adresse und Zahlung müssen korrekt beschriftet sein, CAPTCHA-Lösungen barrierefrei oder alternativ angeboten werden, und der Shop sollte z.B. auf Produktseiten angeben, ob ein Gerät für Menschen mit Behinderung geeignet bzw. barrierefrei nutzbar ist. Außerdem benötigt der Shop eine leicht auffindbare Barrierefreiheits-Erklärung und eine Feedback-Funktion für Nutzerhinweise.
Welche Fristen gelten?
Stichtag: Ab dem 28. Juni 2025 gilt die gesetzliche Barrierefreiheits-Pflicht für neue und bestehende relevante Angebote. Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die ab diesem Datum erbracht werden, müssen die Anforderungen erfüllen. Das BFSG wurde zwar bereits 2021 verabschiedet, jedoch gab es eine Übergangsphase bis 2025, damit sich Unternehmen vorbereiten können.
Übergangsfristen: Für einige Fälle gewährt das Gesetz längere Fristen (geregelt in § 38 BFSG):
- Bestehende Produkte/Dienste: Für bestimmte bereits vor dem Stichtag vorhandene Produkte und damit verbundene Dienstleistungen gibt es eine Fristverlängerung um 5 Jahre. Konkret: Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 (teilweise wird der 28. August 2025 genannt) in Verkehr gebracht wurden, und Services, die solche Produkte nutzen, müssen spätestens bis 27. Juni 2030 barrierefrei sein. Dies soll z.B. Herstellern und Händlern von Technikgeräten ermöglichen, vorhandene Modelle noch einige Jahre abzusetzen, bevor neue barrierefreie Modelle Pflicht sind.
- Selbstbedienungsterminals: Speziell für interaktive Terminals (wie Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten) erlaubt das Gesetz sogar eine 15-jährige Übergangsfrist. Solche Geräte müssen erst bis 2040 vollständig barrierefrei nachgerüstet oder ersetzt werden, da hier typischerweise hohe Investitionskosten anfallen.
Für Websites und Apps von Dienstleistern gilt in der Regel keine verlängerte Frist – sie müssen bis Juni 2025 barrierefrei sein. Unternehmen sollten also frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, um den Stichtag einzuhalten. (Tipp: Neue Websites oder Relaunches sollten ab sofort nach den BFSG-Vorgaben entwickelt werden, damit sie zukünftig compliant sind)
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?
Die Nichteinhaltung der BFSG-Pflichten kann ernste Konsequenzen haben:
- Behördliche Sanktionen: Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrollieren die Einhaltung. Stellt eine Behörde Mängel fest, wird das Unternehmen zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit herzustellen. Bei fortgesetztem Verstoß können Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen – laut BFSG bis zu 100.000 € pro Verstoß. In weniger gravierenden Fällen sind auch geringere Geldbußen (z.B. bis 10.000 €) denkbar, aber bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen sind sechsstellige Strafen möglich.
- Untersagung des Angebots: Zusätzlich können die Behörden anordnen, dass ein nicht barrierefreies Produkt oder eine Dienstleistung vorübergehend nicht weiter angeboten werden darf, bis die Mängel behoben sind. Im Extremfall könnte also bspw. der Betrieb eines Online-Shops untersagt werden, bis dieser barrierefrei umgestaltet ist.
- Zivilrechtliche Folgen (Abmahnungen): Wettbewerbs- und Verbraucherverbände sowie Mitbewerber können Verstöße ebenfalls ahnden. Ein Verstoß gegen die Barrierefreiheits-Pflichten gilt als Gesetzesverstoß, der abgemahnt werden kann. Unternehmen riskieren also kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach UWG, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben ignorieren.
- Verbraucherbeschwerden: Verbraucher können sich bei den zuständigen Behörden beschweren und Maßnahmen verlangen. Wird eine solche Beschwerde von der Behörde abgelehnt, können Verbände oder qualifizierte Einrichtungen im Namen der Verbraucher den Rechtsweg beschreiten (Verbandsklage). Praktisch bedeutet das: Organisationen können Unternehmen gerichtlich zwingen lassen, Barrieren zu beseitigen.
In der Summe können Verstöße also teuer werden und auch zum Verlust von Reichweite/Kunden führen (wenn z.B. der Online-Auftritt eingestellt werden muss). Unternehmen sind daher gut beraten, die Anforderungen rechtzeitig umzusetzen, um Sanktionen und Reputationsschäden zu vermeiden.
Welche Maßnahmen und Empfehlungen gibt es für eine barrierefreie Website?
Um eine Website barrierefrei zu gestalten, sollten Unternehmen die WCAG-Kriterien systematisch umsetzen. Hier einige praxisnahe Maßnahmen und Tipps zur Verbesserung der Web-Barrierefreiheit:
- Tastatur-Navigation sicherstellen: Alle Funktionen der Website sollten ohne Maus alleine per Tastatur zugänglich sein (z.B. mittels Tabulator-Taste). Wichtig ist eine logische Fokus-Reihenfolge und sichtbare Fokus-Markierung, damit man sehen kann, wo man sich gerade befindet. Zudem helfen Sprungmarken („Skip-Links“), um z.B. direkt zum Hauptinhalt zu springen und Menüs zu überspringen.
- Klare Struktur und ausreichend Kontrast: Inhalte müssen gut lesbar und verständlich präsentiert werden. Dazu gehört ein hoher Kontrast zwischen Text und Hintergrund (Empfehlung mind. 4,5:1). Texte sollten in klarer, einfacher Sprache verfasst sein und in sinnvolle Abschnitte mit Überschriften (H1-H2-H3-Hierarchie) und Listen gegliedert werden. Links sollen aussagekräftig benannt sein (z.B. „Details zur Sprechstunde“ statt „Hier klicken“).
- Bilder und Grafiken mit Alternativtexten: Alle non-textuellen Inhalte brauchen eine Textalternative. Jedes Bild erhält einen Alternativtext (alt-Attribut), der knapp den Informationsgehalt beschreibt. Komplexe Grafiken oder Schaubilder sollten zusätzlich im Fließtext erläutert oder mit einer ausführlicheren Beschreibung versehen werden. Auf rein textliche Informationen in eingebetteten Bildern sollte verzichtet werden oder der Text zumindest an anderer Stelle verfügbar sein.
- Formulare und interaktive Elemente: Eingabemasken (z.B. Kontakt- oder Buchungsformulare, Suchfelder) sind häufige Barrieren, müssen aber zugänglich gestaltet werden. Konkret: Alle Formularfelder brauchen klare Beschriftungen/Label, die auch von Screenreadern erkannt werden. Platzhaltertexte allein genügen nicht. Fehlerhinweise sollten verständlich formuliert und mit dem entsprechenden Feld verknüpft sein, damit Nutzer sofort erkennen, was korrigiert werden muss. Die Tab-Reihenfolge der Felder soll logisch dem Layout folgen. Wo nötig, können ARIA-Attribute verwendet werden, um zusätzliche Hinweise bereitzustellen (z.B. Ausfüllhinweise für Screenreader).
- Videos und Audio-Inhalte: Medien müssen für alle nutzbar sein. Videos sollten immer Untertitel haben, damit auch Benutzer ohne Ton den Inhalt erfassen können. Reine Audio-Inhalte (z.B. Podcasts) sollten mit Transkripten (Textabschriften) angeboten werden. Wenn Videos wichtige visuelle Informationen ohne gesprochenen Text enthalten, sind Audiodeskriptionen oder begleitende Erläuterungen nötig. Der verwendete Videoplayer sollte per Tastatur bedienbar und mit Screenreader kompatibel sein.
- Drittanbieter-Komponenten prüfen: Viele Websites binden externe Tools ein (z.B. Kartendienste, Social-Media-Feeds, Chat-Plugins, Buchungssysteme). Betreiber sollten bevorzugt barrierefreie Drittanbieter-Tools auswählen. Ist ein eingebundenes Modul nicht vollständig barrierefrei, sollte dies in der Barrierefreiheitserklärung offengelegt werden, idealerweise mit Verweis auf Lösungspläne des Anbieters. Zusätzlich sollte man – wo machbar – eine alternative Lösung anbieten. Beispiel: Wenn ein interaktiver Lageplan für manche Nutzer nicht zugänglich ist, kann man als Alternative eine adressbasierte Anfahrtsbeschreibung oder eine Liste mit wichtigen Punkten bereitstellen.
- Testen und kontinuierliche Verbesserung: Barrierefreiheit sollte regelmäßig getestet werden. Nutzen Sie automatisierte Test-Tools (wie z.B. WAVE, Google Lighthouse oder Axe) zur ersten Prüfung technischer Aspekte und Screenreader-Software (NVDA für Windows, VoiceOver für Mac/iOS) für manuelle Tests. Lassen Sie idealerweise auch Personen mit Behinderungen die Website probieren – deren Feedback ist wertvoll, um echte Nutzungsbarrieren zu erkennen. Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess: Bei Updates der Website sollten Sie stets überprüfen, ob neue Inhalte oder Features ebenfalls barrierefrei sind.
Praxisbeispiel: Eine Arztpraxis, die online Termine anbietet, sollte sicherstellen, dass das Terminformular für jeden zugänglich ist. Konkret: Alle Felder wie „Name“, „Versichertennummer“ etc. haben sichtbare Labels; die Auswahl des Datums ist per Tastatur möglich; Fehlermeldungen (z.B. „Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein“) werden unter dem entsprechenden Feld angezeigt. Außerdem könnten die Sprechzeiten der Praxis nicht nur in einem Bild (Kalendergrafik), sondern auch als Text aufgeführt sein, damit Screenreader sie vorlesen können. Solche Maßnahmen entsprechen den WCAG-Vorgaben und machen die Website komfortabler für alle Nutzer – auch für Menschen ohne Behinderung.
Fazit: Ab Mitte 2025 gelten in Deutschland erstmals verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit privater Websites im Verbraucherdienstleistungsbereich. Betreiber von Online-Shops, Buchungsseiten, größeren Arzt- und Anwalt-Websites usw. sollten jetzt prüfen, ob sie vom BFSG betroffen sind, und nötige Maßnahmen einleiten. Durch gezielte Anpassungen (entsprechend WCAG 2.1 AA) können sie nicht nur gesetzlichen Pflichten nachkommen, sondern auch die Usability für eine breite Kundschaft verbessern. Die Investition in Barrierefreiheit lohnt sich daher langfristig – sie öffnet Angebote für Millionen potenzieller Nutzer und minimiert gleichzeitig das Risiko von Rechtsverstößen.
Quellen: Gesetzestexte (BFSG und BFSGV), Leitlinien des BMAS, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, sowie praxisnahe Leitfäden und Fachartikel unter:
bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
anwalt.de
aktion-mensch.de
fuer-gruender.de
rwt-gruppe.de
seitzpartner.de