Websitebetreiber: Abgemahnt? Was tun?

Rechtliche Fallstricke: Vorsicht, Abmahnung!

Sie ist kaum wegzudenken: Die Website des eigenen Unternehmens. Genau hier lauern jedoch zahlreiche rechtliche Fallstricke: Die Datenschutzerklärung ist unvollständig, im Impressum fehlen Angaben, Markenrechte wurden verletzt oder Urheberrechtsstreitigkeiten entstehen. All dies kann zu teuren Abmahnungen führen. Wir stellen Ihnen heute klassische Abmahnfallen vor und erklären Ihnen, was Sie im Fall der Fälle tun können. Mit unserer DSGVO-Checkliste zum Download können Sie zudem prüfen, wo bei Ihnen gegebenenfalls noch Nachholbedarf besteht.

Die rechtssichere Unternehmenswebsite

Um eine Unternehmenswebsite rechtssicher zu gestalten, müssen einige Punkte beachtet werden. Das beginnt bereits vor dem Registrieren Ihrer Wunsch-Domain: Recherchieren Sie, ob Ihr Domainname die Rechte Dritter verletzen könnte. Hier geht es insbesondere um das Marken- und Namensrecht. Denic muss als Registrierungsstelle nicht prüfen, ob die Anmeldung einer Domain die Rechte Dritter verletzt – diese Prüfung ist Sache der Antragstellenden, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Beim Namensrecht ist § 12 BGB entscheidend: Bürgerliche, aber auch Firmennamen und Berufsbezeichnungen sowie Pseudonyme genießen Schutz vor dem unbefugten Verwenden durch Dritte.

Neben dem Marken- und Namensrecht muss auch das Wettbewerbsrecht bedacht werden. Weder namentlich noch optisch darf Ihre Website der eines anderen Unternehmens so ähneln, dass Verwechslungen möglich sind oder Ihnen unterstellt werden kann, Sie würden den Ruf des anderen Unternehmens ausbeuten.

Website-Inhalte abmahnsicher gestalten

Bei der inhaltlichen Gestaltung der Website gilt es, das Urheberrecht zu beachten. Verletzen Sie das Urheberrecht, können Sie mit einer Abmahnung rechnen – tatsächlich gehören Rechtsstreitigkeiten beim Urheberrecht zum täglichen Brot entsprechender Anwältinnen und Anwälte. Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass sämtliche Inhalte – also Bilder, Texte, Videos usw. -, die Sie im World Wide Web finden, urheberrechtlich geschützt sind. Verzichten Sie also auf Kopien jedweder Art.

Sind Fremdinhalte für Sie so ansprechend, dass Sie diese übernehmen möchten, sollten Sie die ausdrückliche Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers einholen. Dazu gehört, dass Sie einen Lizenzvertrag bzw. einen Vertrag über die Nutzungsrechte der Inhalte möglichst schriftlich abschließen. Prüfen Sie jedoch, ob die anderen Vertragsparteien tatsächlich Urheber sind oder über die Rechte verfügen, die sie Ihnen übertragen möchten. Hilfreich ist hier eine Freistellungsklausel im Vertrag.

Impressum & Datenschutzerklärung

Die Impressumspflicht führt dazu, dass Betreibende einer Website bestimmte Angaben online zur Verfügung stellen müssen. Dieser Pflicht zur Anbieterkennzeichnung kommen leider nicht alle gewissenhaft nach, sodass Verstöße in den vergangenen Jahren extrem häufig abgemahnt wurden. Ein Impressum ist für sämtliche Online-Dienste vorgeschrieben. Grundsätzlich richten sich die Inhalte des Impressums nach § 5 TMG. Anders ist das, wenn Sie (auch) journalistisch-redaktionelle Angebote vorhalten, also beispielsweise ein Blog pflegen, in dem Sie Neuigkeiten aus Ihrer Branche publizieren. Dann beziehen Sie sich in Ihrem Impressum auf § 18 Abs. 2 MStV.

Nun ist die Unterscheidung nicht immer ganz einfach. Produktwerbung sowie Produktbeschreibungen fallen nicht unter journalistisch-redaktionelle Inhalte, auch die Berichterstattung von Unternehmen im „Über uns“-Bereich nicht. Nicht ganz eindeutig ist die Lage jedoch beim Betreiben von Blogs auf Verkaufspräsenzen und beim Veröffentlichen von Kundenrezensionen. Im Zweifel ist es sicherer, eine oder einen Verantwortlichen nach MStV im Impressum zu benennen. Geben Sie Verantwortliche überflüssigerweise an, ist dies unschädlich. Lassen Sie sie fälschlicherweise weg, können Abmahnungen die Folge sein.

Auch die Datenschutzerklärung gehört zu den Pflichtangaben. Jede Website verarbeitet personenbezogene Daten: Sie setzen Cookies, nutzen Tracking-Tools und Kontaktformulare, vielleicht werden Plugins oder YouTube-Videos eingebunden. In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie sämtliche verwendeten Plugins, Tools sowie Datenverarbeitungsvorgänge, durch die personenbezogene Daten verarbeitet werden, vollständig aufführen und verständlich für Nutzende rüberbringen. Sie müssen Ihren Informationspflichten nachkommen und auch die Rechte benennen, die Nutzende haben. Unvollständige oder gar fehlende Datenschutzerklärung sind ein sehr häufiger Grund für Abmahnungen.

Keine Abmahnungen beim E-Mail-Marketing

Zu einer Website gehören in aller Regel auch Kundenkommunikationen wie Newsletter oder E-Mail-Marketing. Grundsätzlich gilt, dass Newsletter oder Werbemails nur an Interessenten versendet werden dürfen, wenn diese eingewilligt haben. Dafür ist das Double-Opt-In-Verfahren das Mittel der Wahl, da Nutzende hierbei aktiv ihre Einwilligung geben müssen. Das bestimmt übrigens nicht nur die DSGVO, sondern auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches auch bei Mängeln in der Datenschutzerklärung greifen kann. Unter engen Voraussetzungen gelten Ausnahmen bei der Einwilligung für Bestandskunden; § 7 Abs. 3 UWG gibt weitere Auskunft.

Warum können Datenschutzverstöße abgemahnt werden?

Website-Betreibende haben mitunter datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, um Abmahnungen zu vermeiden. Warum ist das so? – Halten sich Unternehmen nicht an die zum Teil schwer umzusetzenden datenschutzrechtlichen Regelungen, entstehen Wettbewerbsvorteile gegenüber solchen Unternehmen, die die strengen Vorgaben einhalten.

Als die DSGVO im Jahre 2018 in Kraft getreten ist, waren sich viele sicher, dass es nun Abmahnungen noch und nöcher hageln würde – diese Abmahnwelle blieb jedoch aus. Das ist mitunter ersten Entscheidungen von Gerichten zu verdanken, die leidenschaftlichen Abmahnern etwas den Wind aus den Segeln nehmen wollten. So entschied das LG Würzburg zunächst, dass Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen sehr wohl zulässig seien – verhandelt wurde ein Fall, in dem die Datenschutzerklärung sowie die Verschlüsselung für das Kontaktformular fehlten. Anders sah dies das LG Bochum (Az. 12 O 85/18): Da die DSGVO Regelungen zu Ansprüchen von Mitbewerbenden enthält, können DSGVO-Verstöße nicht durch Wettbewerbende über das UWG abgemahnt werden. DSGVO-Abmahnungen sind also grundsätzlich möglich, jedoch nicht durch Wettbewerber, die sich aufs UWG beziehen.

Das OLG Hamburg verhandelte ebenfalls einen DSGVO-Fall (Az. 3 U 66/17). Im verhandelten Fall vertraten die Richter die Auffassung, dass sich DSGVO-Datenschutzverstöße durch Mitbewerbende immer dann abmahnen lassen, wenn es um „Marktverhaltensregeln“ geht. Es gilt also, jeden Einzelfall zu prüfen. Im Falle von Datenschutzverstößen sind Abmahnungen nicht das einzige Problem von Websitebetreibenden – auch die Datenschutzbehörden sind aufmerksam und sanktionieren Datenschutzverstöße mit teils horrenden Bußgeldern.

Es gibt weitere gerichtliche Entscheidungen zum Thema Abmahnungen – jedoch ohne eindeutige Ergebnisse. Im Mai 2020 wurde die Frage, wer DSGVO-Verstöße abmahnen darf, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. I ZR 186/17). Das Verfahren – ursprünglich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geführt – wurde durch den BGH zunächst ausgesetzt und an den EuGH weitergeleitet. Bislang liegt noch keine finale Entscheidung vor. Bis es soweit ist, sind Gerichte angehalten, entsprechende Klagen durch Mitbewerbende oder Verbraucherschutzverbände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung in Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.

Was tun bei einer Abmahnung?

Sehen Sie sich mit einer Abmahnung aufgrund einer Datenschutzverletzung konfrontiert, können Sie aufgrund der unklaren Rechtslage versuchen, die Abmahnung mithilfe juristischer Argumentation abzuwehren. Dabei kann es sinnvoll sein, sich die Unterstützung eines Anwalts zu holen, um Risiken besser einschätzen zu können.

Ist Ihnen eine Abmahnung ins Haus geflattert, prüfen Sie zunächst, wer Sie da abmahnt. Denn: Stammt die Abmahnung nicht von unmittelbar betroffenen Personen oder einem Unternehmen, welches zu Ihnen im Wettbewerb steht, berufen Sie sich zunächst darauf, dass der Absender gar nicht zur Datenschutz-Abmahnung berechtigt ist. Sinnvoll kann es sein, sich nicht mit der abmahnenden Partei in Verbindung zu setzen. Unterschreiben Sie nicht voreilig die meist beigefügte Unterlassungserklärung, sondern beraten Sie sich erst mit Ihrem Anwalt. Veranlassen Sie zunächst keine Zahlungen – auch dann nicht, wenn die abmahnende Partei mit etwaigen Ermäßigungen lockt.

Stellt sich bei Ihrer Prüfung heraus, dass die Abmahnung berechtigt ist, dürfen Sie sie keinesfalls ignorieren – sonst droht eine einstweilige Verfügung. Bei der Abmahnung möchte die abmahnende Partei ihren Unterlassungsanspruch geltend machen, sodass der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beiliegt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, in dem Sie sich als möglicher Rechtsverletzer dazu verpflichten, diese Handlung nicht wieder zu begehen. Unterschreiben Sie diese Unterlassungserklärung nicht einfach! Sie müssen diese ausschließlich dann abgeben, wenn der Vorwurf berechtigt ist. Und selbst dann können Sie die Unterlassungserklärung anpassen – besprechen Sie auch dies mit Ihrem Rechtsbeistand. Denn Ihre modifizierte Unterlassungserklärung kann die oder der Abmahnende auch ablehnen.

Datenschutz-Abmahnungen verhindern

Sie können Abmahnungen vor allem dadurch verhindern, dass Sie die DSGVO-Richtlinien einhalten. Es reicht nicht aus, nur eine Datenschutzerklärung auf die Website zu stellen – die Inhalte dieser Erklärung müssen auch umgesetzt werden, andernfalls ist die Erklärung falsch und abmahnfähig. Es kann sich lohnen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen oder sich in Sachen Datenschutz für Webseiten ausführlich beraten zu lassen. Weiter sind Unternehmen in der Pflicht, auch zu gewährleisten, dass der Datenschutz im Home-Office eingehalten wird.

Um es Ihnen zu erleichtern, aus einem Dschungel von Anforderungen, die die DSGVO an Online-Unternehmer stellt, jene herauszufinden, die für Sie relevant sind, haben wir eine DSGVO-Checkliste erstellt. Weder dieser Artikel noch unsere Checkliste können eine ausführliche Beratung ersetzen, sind jedoch für einen allgemeinen Überblick hilfreich.

PDF-Download: DSGVO-Checkliste

1 Kommentar

  1. Ein sehr hilfreicher Beitrag! Vielen Dank!

Hinterlasse eine Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Sie sollten das verwenden HTML Schlagworte und Attribute: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>
*
*